Das Erbrecht ist im Grundgesetz in Artikel 14 Abs.1 normiert:

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

 

Das Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und normiert, wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tod zufällt,
was damit zu geschehen hat und wer für die Nachlaßverbindlichkeiten haftet. Ausgangspunkt ist das Prinzip der Testierfähigkeit.
Der Erblasser kann also grundsätzlich nach seinem Belieben über sein Vermögen verfügen im Rahmen der vom Gesetz
vorgesehenen Formen - dem Testament und dem Erbvertrag.

Dabei sind Fragen des Pflichtteilsrechts, der gesetzlichen Erbfolge,
Testamentsvollstreckung bis hin zu formellen Fragen entscheidend und erörterungsbedürftig.

Langjährige Erfahrung und eine Begleitung von der ersten Frage bis hin zur notariellen Beurkundung,
garantieren eine sorgfältige Beratung und Rechtssicherheit.